Versicherungsrecht vor dem Versicherungsvertragsgesetz.
Zur Entwicklung des modernen Binnenversicherungsrechts im 19. Jahrhundert
Ralph Neugebauer
Ius Commune Sonderheft 51
Frankfurt am Main: Klostermann 1990. VI, 208 S.
ISSN: 0175-6532
ISBN: 3-465-02264-5
Obwohl in den letzten Jahren auch die zivilrechtlichen Nebengebiete, wie etwa das Gesellschafts-, Arbeits- oder Handelsrecht verstärkt zum Gegenstand rechtsgeschichtlicher Arbeiten geworden sind, gehört der Versicherungsvertrag, trotz seiner großen Bedeutung in modernen Volkswirtschaften, nach wie vor zu den Stiefkindern der Forschung. Soweit überhaupt Arbeiten vorliegen, befassen sich diese vornehmlich mit Frühformen der Versicherung, wie etwa den mittelalterlichen Schutz- und Unterstützungsgilden in Nordeuropa und den Anfängen der Seeversicherung in der Mittelmeerwelt des 14. Jahrhunderts.
Diese Arbeit widmet sich dagegen dem 19. Jahrhundert, das bislang zu Unrecht als wenig bearbeitenswert galt. In diesem Zeitraum wurde das Versicherungswesen in der Folge der tiefgreifenden sozialen und wirtschaftlich-technischen Umwälzungen großen Veränderungen unterworfen. Der Versicherungsvertrag wurde von einem bloßen kaufmännischen Hilfsgeschäft zu einem Massenvertrag. Dies stellte an die Rechtsproduzenten ganz neue Anforderungen, da sich das Regelungsmodell der Seeversicherung als unzureichend erwies, und zwang sie, ein modernes Binnenversicherungsrecht zu schaffen. Der Verfasser behandelt zunächst ausführlich die im Laufe des 19. Jahrhunderts unternommenen Kodifikationsbestrebungen, die allerdings erst 1908 zur Schaffung des Versicherungsvertragsgesetzes, der noch heute gültigen Kodifikation führten. Da auch die Wissenschaft nicht in der Lage war, die durch die lange Untätigkeit des Gesetzgebers entstandene Lücke zu füllen, gilt das besondere Augenmerk des Verfassers sodann der Entwicklung der allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Versuchen der Rechtsprechung, diese von den Versicherungsunternehmen erarbeiteten Klauselwerke einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen.