Die Willensmacht des Staates.
Die gemeindeutsche Staatsrechtslehre des Carl Friedrich von Gerber
Carsten Kremer
Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 238
Frankfurt am Main: Klostermann 2008. XI, 464 S.
ISSN: 1610-6040
ISBN: 978-3-465-04065-1
Mit Carl Friedrich von Gerber (1823-1891) beginnt die Geschichte der modernen deutschen Staatsrechtswissenschaft. Seine Staatsrechtslehre ist Gegenstand dieser Arbeit. Gerber konstruierte ein System des gemeinen deutschen Staatsrechts, des „gemeinsamen“ Staatsrechts der deutschen Einzelstaaten. Da privatrechtliche Konzepte und praktische politische Erfahrungen seine Staatsrechtslehre beeinflussten, wird im ersten Kapitel nicht nur auf Gerbers Karriere als Staatsrechtler eingegangen, sondern es werden auch seine Karrieren als Privatrechtler und Politiker skizziert. Das folgende Kapitel behandelt die Wissenschaft vom gemeinen deutschen Staatsrecht und Gerbers Stellung innerhalb dieses Fachs.
Gerber steht für den „Methodenwandel“ im öffentlichen Recht. Im methodengeschichtlichen Kapitel wird untersucht, wie sich dieser Wandel innerhalb der Wissenschaft des gemeindeutschen Staatsrechts vollzogen hat. Ausgehend von der Beobachtung, dass Gerbers Rechtslehre starke Bezüge zur historischen Rechtsschule (Savigny und Puchta) aufweist, werden seine Rechtsquellenlehre, seine Haltung in der Frage der Verfassungsinterpretation, seine Systembildung, die wichtigsten inhaltlichen Elemente seines Systems sowie sein Konzept der Autonomie des Staatsrechts vom Verwaltungsrecht, von der Politik und der Philosophie dargestellt.
Im letzten Kapitel wird gezeigt, wie Gerber mithilfe seiner Methode die deutsche konstitutionelle Monarchie juristisch abgebildet hat, die durch einen Dualismus zwischen Monarch und Volksvertretung geprägt war, den der Monarch dominierte. Gerber konstruierte ein offenes Modell, das flexibel genug war, um als Grundlage für die Beschreibung verschiedener partikularstaatlicher Erscheinungsformen der konstitutionellen Monarchie dienen zu können. Im Vergleich mit anderen gemeindeutschen Staatsrechtlern wird deutlich, dass er weniger „antiparlamentarisch“ war, als oft angenommen wird. An der politischen Realität konnte der Positivist und „Begriffsjurist“ Gerber nicht vorbei konstruieren.